Arbeitgeber und Arbeitnehmer – 01.07.2021

Zuwendung durch den Arbeitgeber: Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz steuerfreier Erstattung?

In manchen Bundesländern ist für Kinder der Besuch des Kindergartens grundsätzlich kostenfrei. In anderen Ländern müssen Eltern für die Betreuung ihrer Kinder Gebühren zahlen. Schön ist es, wenn einem der Arbeitgeber die Kindergartengebühren steuerfrei erstattet. Das ist nach dem Gesetz möglich. Aber können die Kindergartenbeiträge auch dann in der Einkommensteuererklärung als Betreuungskosten steuermindernd berücksichtigt werden? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Köln (FG) zu befassen.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr zahlten sie ca. 4.200 EUR Kindergartengebühren. Der Arbeitgeber des Ehemannes zahlte diesem in derselben Höhe steuerfreie Leistungen zur Unterbringung und Betreuung des Kindes. Die Kläger wollten im Rahmen der Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da die Steuerpflichtigen nicht tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet waren. Denn sie hatten ja die die Arbeitgebererstattung erhalten. Die Kläger argumentierten jedoch, sie hätten keinen Ersatz der Aufwendungen erhalten, sondern steuerfreien Arbeitslohn.

Das FG wies die Klage ab. Das Finanzamt habe zu Recht keine Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. Zur steuermindernden Berücksichtigung der Betreuungskosten sei die tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen notwendig. Im Streitfall waren die Kläger jedoch nicht wirtschaftlich belastet, da ihnen letztlich keine Aufwendungen entstanden sind. Die Leistungen des Arbeitgebers waren zweckgebunden. Der Kläger hat die Geldleistungen in exakter Höhe der Kindergartengebühren erhalten. Auch wenn im Gesetz nichts hinsichtlich der Gegenrechnung von steuerfreien Arbeitgeberleistungen enthalten ist, sind diese dennoch zu berücksichtigen. Außerdem würde der von den Klägern geforderte Sonderausgabenabzug zu einer Ungleichbehandlung mit solchen Personen führen, deren Arbeitgeber die Kinderbetreuungsleistungen selbst, z.B. durch das Unterhalten eines Betriebskindergartens, erbringt.

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