Arbeitgeber und Arbeitnehmer – 14.05.2026

Werbungskosten: Aufwendungen eines Lkw-Fahrers

Als Arbeitnehmer können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören etwa die Kosten für Fahrten zwischen Ihrem Zuhause und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Doch was gilt, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt? In diesem Fall können die Fahrtkosten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern berücksichtigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Fahrtkosten eines Lkw-Fahrers steuerlich anzuerkennen sind.

Der Kläger wohnte in Polen und war bei einem deutschen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer beschäftigt. Am Betriebssitz seines Arbeitgebers hielt er sich nur zu Beginn und am Ende seiner Wochentouren auf. Dort erledigte er vor- und nachbereitende Tätigkeiten. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten jedoch nur mit der Entfernungspauschale, da es den Betriebssitz als Sammelpunkt ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers vor. Der Kläger übte seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Sitz des Arbeitgebers aus. Zudem hatte der Arbeitgeber den Kläger weder ausdrücklich noch konkludent einer Tätigkeitsstätte zugeordnet. Entgegen der Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei dem Betriebssitz nicht um einen Sammelpunkt.

Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Ort typischerweise arbeitstäglich und dauerhaft aufsucht. Zwar suchte der Kläger den Betriebssitz zu Beginn und am Ende der Woche auf, um dort den Lkw zu übernehmen sowie vor- und nachbereitende Tätigkeiten zu erledigen, aber nicht arbeitstäglich. Daher waren die Fahrten zum Betriebssitz nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

Hinweis: Zwar wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen, jedoch nicht eingelegt.

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