Unternehmer – 14.03.2020

Warenverkäufe und 0-%-Finanzierungen: Wie hoch ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage?

Der Verkauf von Waren unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer. Bank- sowie Finanzierungsleistungen sind jedoch umsatzsteuerbefreit. Wie es sich mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Warenverkäufen mit entsprechenden 0-%-Finanzierungen verhält, musste das Finanzgericht Hessen (FG) im Urteilsfall entscheiden.

Ein Einzelhändler verkaufte Waren an diverse Kunden und bot diesen eine sogenannte 0-%-Finanzierung an, bei der diese trotz Ratenzahlung nur den Preis für die erworbenen Waren zahlten. Dazu schloss der Einzelhändler mit der Bank einen "Rahmenvertrag Kreditvermittlung" ab. Die Bank übernahm danach alle an Kunden vermittelten Neufinanzierungen aus den Warenverkäufen. Daraufhin kam ein Darlehensvertrag zwischen den Kunden und der Bank zustande.

Zwischen dem Einzelhändler und seinen Kunden wurden Kaufverträge über die zu finanzierenden Gegenstände geschlossen, in denen der Kaufpreis als Gesamtbetrag aufgeführt war. Der Einzelhändler erteilte den Kunden Rechnungen, in denen der Nettobetrag genannt und die auf diesen entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zudem enthielten diese den Hinweis auf die Zahlungsart "Finanzkauf 0 %", wobei der Finanzierungs- dem Gesamtbetrag entsprach. In den Rechnungen wies der Einzelhändler einen als Nachlass bezeichneten Betrag aus, der direkt an die finanzierende Bank gezahlt wurde und die Bemessungsgrundlage der Warenlieferung entsprechend minderte. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses bestand jedoch nicht.

In seinen Umsatzsteuererklärungen minderte der Einzelhändler die steuerpflichtigen Umsätze um die Finanzierungsentgelte, was das Finanzamt versagte. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Auch die Fälle der 0-%-Finanzierung bilden demnach keine steuerlich getrennt zu beurteilenden Leistungen. Die Finanzierung und deren Übernahme stellen nämlich grundsätzlich Nebenleistungen zur steuerpflichtigen Lieferung der gekauften Waren als Hauptleistung dar. Sie erfüllen also für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern dienen lediglich dazu, die Lieferungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das FG sah hier auch keine Vergleichbarkeit mit Preisnachlässen in Form von Barzahlungsrabatten oder Skonti, bei denen es regelmäßig zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig. Betroffenen Unternehmern wird empfohlen, sich an das Musterverfahren anzuhängen und hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten.

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