alle – 24.04.2022

Volljährige Kinder: Kein Kindergeld bei krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich unter anderem dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie in dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) scheidet eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes aber aus, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes endgültig beendet worden ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, deren volljährige Tochter im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begonnen hatte. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld gewährt. Als sie aber im Herbst 2017 erfuhr, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September 2017 eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab April 2017 auf.

Die Mutter wollte daraufhin über verschiedene Atteste nachweisen, dass ihre Tochter die Schule nur aufgrund einer Erkrankung nicht mehr weiter hatte besuchen können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gestand der Mutter in erster Instanz zunächst Kindergeld für die Monate April bis September 2017 zu und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter in dieser Zeit noch weiter in Ausbildung befunden hatte. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass eine Berücksichtigung als ein "in Ausbildung befindliches Kind" voraussetzt, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind - wie im vorliegenden Fall - während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt zwar noch eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht - dies setzt allerdings voraus, dass es sich nur um eine vorübergehende Krankheit (d.h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernd) handelt. Außerdem muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht.

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück an das FG, damit nähere Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob die Tochter für die strittigen Monate kindergeldrechtlich womöglich noch als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

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