Unternehmer – 17.09.2014

Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG: Ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten möglich?

Verluste, die einem Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft (KG) zugewiesen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, soweit bei diesem ein negatives Kapitalkonto entsteht bzw. sich erhöht.

Hinweis: Diese Regelung zielt in erster Linie auf Verluste aus Beteiligungen an gewerblich tätigen KGs ab, gilt aber sinngemäß auch für Werbungskostenüberschüsse aus einer Beteiligung an vermögensverwaltenden KGs mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Durch die Verrechnungsbegrenzung soll ein beschränkt haftender Gesellschafter seine Verluste nur dann verrechnen können, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

Das EStG sieht ferner vor, dass ein nicht ausgleichsfähiger Verlust zum Ende eines Jahres festgestellt und mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden kann. Nach einem neueren Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) darf dieser spätere Verlustausgleich bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG einkunftsübergreifend erfolgen. Was das konkret bedeutet, verdeutlicht der Urteilsfall: Hier hatte das Finanzamt bei einer KG zum 31.12.2006 einen nicht ausgeglichenen Verlust aus negativen Vermietungseinkünften von 227.000 EUR festgestellt. Im Folgejahr erzielte die Gesellschaft sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 30.000 EUR als auch einen privaten Veräußerungsgewinn aus einem Grundstücksverkauf von 2,6 Mio. EUR. Das FG ließ die Verrechnung des festgestellten Verlustes nicht nur - wie das Finanzamt meinte - mit den positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Veräußerungsgewinn zu. Die Begründung: Auch der Veräußerungsgewinn resultiert aus der Beteiligung.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass darauf hin, dass gegen das FG-Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. Die Finanzämter müssen entsprechende Einsprüche daher vorerst ruhend stellen; allerdings dürfen sie keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Hinweis: Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte Einspruch erheben, da er von einer späteren begünstigenden Rechtsprechung des BFH für den eigenen Fall profitiert. Die Mehrsteuer, die zunächst wegen einer verwehrten einkunftsübergreifenden Verlustverrechnung anfällt, muss jedoch vorerst an das Finanzamt gezahlt werden.

zurück zur Übersicht

Ähnliche News

22.01.2021

Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften: BMF äußert sich zur Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung

Haftet ein Unternehmer nur beschränkt, verkleinert der Steuergesetzgeber dessen Möglichkeit, einen Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften sowie einen steuerlichen Verlustabzug vorzunehmen. Über die Vorschrift des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Ausgleich bzw. Abzug…

weiterlesen
24.02.2022

Altverluste aus Aktienverkäufen: Befristete Verrechnungsmöglichkeit war und ist verfassungsgemäß

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat sich die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen wesentlich verändert: Nach der vorher geltenden Rechtslage mussten Veräußerungsgewinne nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren…

weiterlesen
20.12.2018

Anerkennung von Aktienverlusten: Höhe des Verkaufspreises und der Transaktionskosten darf keine Rolle spielen

Wenn Sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielen, können Sie diese steuerlich nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnen (eigener Verlustverrechnungskreis). Sofern Sie im Verlustentstehungsjahr keine entsprechenden Gewinne realisiert haben, trägt das Finanzamt die Verluste…

weiterlesen
01.10.2014

Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG: Besonderheiten beim beschränkten Verlustausgleich

Sind Sie Kommanditist? Dann kennen Sie bestimmt die Regelung zum beschränkten Verlustausgleich (bekannt auch unter dem Kürzel 15a): Bestimmte Steuersparmodelle wurden vor nicht allzu langer Zeit nur entwickelt, um Verluste zu generieren. Denn die Verluste minderten auch die Steuern aus anderen…

weiterlesen
23.12.2022

Gewerblicher Grundstückshandel: Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?

Für Gewerbebetriebe ist es häufig erstrebenswert, möglichst schnell unter die Gewerbesteuerpflicht zu fallen, damit sie ihre Anlaufverluste gewerbesteuerlich absetzen können. Setzt die Steuerpflicht erst später ein, sind die Anlaufkosten nicht abziehbar (d.h. nicht als Verlust feststellbar), die…

weiterlesen
05.08.2017

Steuerstundungsmodelle: Verluste aus maßgeschneiderten Konzepten unterliegen nicht dem Verrechnungsverbot

Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Mit diesem seit 2005 geltenden Verlustverrechnungsverbot will der Gesetzgeber volkswirtschaftlich fragwürdigen…

weiterlesen