Unternehmer – 09.11.2025

Rückversicherungsunternehmen: Zinsen auf Depotverbindlichkeiten müssen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für Entgelte für Schulden vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen keine dem Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme gibt.

Geklagt hatte ein Rückversicherer, der die von ihm übernommenen Risiken zum Teil in Retrozession (Weiterrückversicherung) gegeben hatte. Dazu hatte er Rückversicherungsverträge abgeschlossen und den sogenannten Retrozessionaren Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gezahlt. Das Finanzamt erfasste die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gewerbesteuerlich anteilig dem Gewinn hinzu.

Der BFH gab grünes Licht für dieses Vorgehen und entschied, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden. Schon aus diesem Grund können sie sich nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen berufen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Hinzurechnungsausnahme gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.

Ferner existiert nach Gerichtsmeinung kein allgemeiner (ungeschriebener) Rechtsgrundsatz, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der BFH erklärte weiter, dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um durchlaufende Kredite gehandelt habe; eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen kam nicht in Betracht. Auch lag kein mit dem Cash-Pooling vergleichbarer Fall vor. Die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit oder zu Swaps war ebenfalls nicht einschlägig.

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