Hausbesitzer – 31.07.2014

Nachträgliche Schuldzinsen: Abzug auch nach nicht steuerbarem Immobilienverkauf möglich

Sofern Sie ein Vermietungsobjekt veräußern und das Anschaffungsdarlehen nicht komplett durch den erzielten Erlös tilgen können, dürfen Sie die Schuldzinsen für den stehengebliebenen Darlehensteil in den Jahren nach dem Verkauf weiterhin als Werbungskosten abziehen (nachträglicher Schuldzinsenabzug). Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2012 jedenfalls dann, wenn das Mietobjekt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wurde (= steuerbare Veräußerung). In einer neuen Entscheidung ließ das Gericht den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch für Fälle zu, in denen der Verkauf erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgte (= nicht steuerbare Veräußerung).

Hinweis: Ein Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist führt dazu, dass der Wertzuwachs der Immobilie (Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Veräußerungskosten) als sonstige Einkünfte versteuert werden muss. Außerhalb der Frist unterliegt er keinem Steuerzugriff.

Im Urteilsfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Mehrfamilienhaus nach mehr als zehn Jahren veräußert und das ursprüngliche Anschaffungsdarlehen nicht komplett durch den Verkaufspreis tilgen können. Der BFH ließ den nachträglichen Schuldzinsenabzug grundsätzlich zu, erklärte allerdings, dass dieser wie in Fällen einer steuerbaren Veräußerung nur für den Darlehensteil möglich ist, der nicht durch den Verkaufserlös getilgt werden kann. Auch Schuldzinsen für Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen, mit denen ein stehengebliebenes Anschaffungsdarlehen umgeschuldet wird, können demnach grundsätzlich steuerlich abgezogen werden. Allerdings nur soweit deren Darlehensvaluta nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und sich die Umschuldung im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Da dieser Aspekt im vorliegenden Urteilsfall noch einer weitergehenden Klärung bedurfte, traf der BFH keine abschließende Entscheidung, sondern verwies den Fall zurück an das Finanzgericht.

Hinweis: Die neue Entscheidung ist insbesondere für Vermieter relevant, die ihr Mietobjekt bereits mehr als zehn Jahre besitzen und bei einem Verkauf voraussichtlich nicht das komplette Anschaffungsdarlehen zurückzahlen können.

zurück zur Übersicht

Ähnliche News

05.09.2014

Verkauf des Vermietungsobjekts: Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten abziehbar

Sofern Sie eine Darlehensschuld vorzeitig ablösen, um ein Vermietungsobjekt schuldenfrei veräußern zu können, dürfen Sie eine deshalb an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen - das geht aus einem neuen Urteil des…

weiterlesen
21.10.2013

Maklerkosten: Wann beim Immobilienverkauf Werbungskosten anfallen können

Fallen beim Verkauf Ihrer Immobilie Maklergebühren an, können Sie diese als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG), wenn und soweit Sie mit dem Verkaufserlös ein Darlehen tilgen, das…

weiterlesen
26.07.2020

Teilweise vermietetes Mehrfamilienhaus: Wann Darlehenszinsen (nicht) komplett dem Vermietungsbereich zugerechnet werden können

Wenn private Investoren ein Mehrfamilienhaus errichten und die Wohnungen anschließend zum Teil vermieten und veräußern, stellt sich die Frage, inwieweit die anfallenden Finanzierungszinsen des Objekts dann als Werbungskosten im Vermietungsbereich absetzbar sind. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun…

weiterlesen
07.08.2014

Nachträgliche Schuldzinsen: Kein Abzug nach entfallener Einkünfteerzielungsabsicht

Vermieter können Verluste aus ihrem Mietobjekt nur dann steuermindernd absetzen, wenn sie eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen. Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass diese fehlt, erkennt es die Vermietungsausfälle steuerlich ab. Laut einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt auch…

weiterlesen
27.06.2020

Werbungskosten bei Vermietung: Schuldzinsen infolge Währungskursverlusts sind nicht abziehbar

Wenn private Vermieter ein Mietobjekt fremdfinanzieren, können sie die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Lösen sie ein Vermietungsdarlehen später durch ein neues Darlehen ab, lassen sich auch die Schuldzinsen für dieses…

weiterlesen
09.04.2020

Hausverkauf zur Geldbeschaffung: Veräußerungskosten sind keine Werbungskosten bei Mietobjekt

Wer ein Mietobjekt anschaffen möchte, steht zunächst vor der Frage der Finanzierung. Verfügt der Vermieter bereits über nennenswertes Vermögen, muss er entscheiden, ob er sein neues Mietobjekt fremdfinanziert (z.B. über eine Bank) oder ob er vorhandene Vermögenswerte "zu Geld macht", um den Kauf zu…

weiterlesen