GmbH-Gesellschafter/-GF – 28.09.2019

Mobile Hauskrankenpflege: Schadet eine Darlehensvergabe der Gewerbesteuerfreiheit?

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, dann sind Sie in der Regel auch gewerbesteuerpflichtig. Als Ausnahme von dieser Regel sind unter anderem Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die steuerfreie Tätigkeit solcher Einrichtungen auch das Erzielen von Zinserträgen und Provisionen umfassen darf.

Die Klägerin - eine GmbH - erbrachte Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen (mobile Hauskrankenpflege). 2009 erwarb Frau B sämtliche Anteile an der GmbH von Frau C und übernahm später auch die Geschäftsführung der GmbH. Zur Finanzierung der Anteilsübernahme nahm die GmbH selbst ein Bankdarlehen auf und gewährte Frau B dann ein Darlehen zu den gleichen Konditionen. Mit diesem Darlehen bezahlte Frau B (anteilig) den Kaufpreis an Frau C. Die GmbH gewährte Frau B zudem ein weiteres Darlehen aus eigenem Vermögen.

In den Streitjahren 2009 bis 2011 erzielte die GmbH saldierte Zinserträge (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) sowie Provisionseinnahmen. Nach einer Außenprüfung war das Finanzamt der Meinung, die Zinserträge und Provisionen seien gewerbesteuerpflichtig.

Nach Ansicht des FG war die hiergegen gerichtete Klage der GmbH begründet: Das Finanzamt hatte ihr fälschlicherweise einen positiven Gewerbeertrag unterstellt. Denn Einrichtungen zur ambulanten Pflege sind von der Gewerbesteuer befreit. Um genau zu sein, bezieht sich die Steuerbefreiung nicht auf den Rechtsträger - im Streitfall die GmbH - mit seinem gesamten Gewerbeertrag, sondern nur auf die Tätigkeit der Pflegeeinrichtung. Erzielt der Rechtsträger außerhalb der Einrichtung Erträge, so unterliegen diese durchaus der Gewerbesteuer.

Im Streitfall hat die GmbH durch die Erzielung der Zinseinkünfte aber weder einen eigenen Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb begründet noch hat sie besondere organisatorische Vorkehrungen getroffen. Zwar war die Hingabe des Darlehens an die Gesellschafterin B eine nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt wurden. Aber diese ging nicht über eine Vermögensverwaltung hinaus, war also kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Darlehensgewährung resultierte vielmehr aus der Finanzierungsstruktur beim Unternehmenserwerb. Nach Ansicht des FG waren die ZInserträge also mittelbar durch den Pflegebetrieb veranlasst. Und auch die Provisionseinkünfte hingen mit dem Pflegebetrieb zusammen, so dass sie ebenfalls gewerbesteuerfrei waren.

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