Arbeitgeber und Arbeitnehmer – 13.06.2021

Mit Bus und Bahn zur Arbeit: Unterliegt das Jobticket der Lohnsteuer?

In großen Städten sind Parkplätze Mangelware. Falls der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, zusätzliche Parkplätze anzumieten, kostet dies meist viel Geld. Häufig besteht diese Möglichkeit jedoch gar nicht. Der Arbeitgeber kann dann versuchen, den Mitarbeitern den öffentlichen Personennahverkehr schmackhaft zu machen, zum Beispiel indem er ein verbilligtes Jobticket zur Verfügung stellt. Aber unterliegt dieses dann eigentlich der Lohnsteuer? Darüber musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden.

Die Arbeitgeberin stellte ihren Mitarbeitern kostenlose Parkplätze zur Verfügung. Aufgrund einer erhöhten Mitarbeiterzahl ergab sich jedoch eine Parkplatznot. Im Jahr 2011 erarbeitete sie ein Parkraumbewirtschaftungskonzept, welches in einer Mobilitätskarte mündete. Die Arbeitgeberin bot in diesem Rahmen ein sogenanntes Jobticket an. Mit dem Verkehrsverbund handelte sie einen niedrigeren Preis aus, der an die Beschäftigten weitergegeben wurde. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das Finanzamt sah diesen Preisvorteil als steuerpflichtigen Sachbezug an und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegenüber der Klägerin.

Deren Klage vor dem FG war erfolgreich. Das verbilligte Jobticket stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, so dass auch keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers in Betracht kommt. Beim Jobticket handelt es sich nicht um Bezüge oder Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden und durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Preisvorteile, die ein Dritter den Arbeitnehmern einräumt, sind nicht allein deshalb Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Arbeitgebers an Preisvorteilen (Rabatten), die die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, könnte zwar den Schluss zulassen, dass die Drittzuwendung wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist. Das ist aber nicht zwingend. Ausschlaggebend ist, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Die Klägerin wollte durch das Jobticket nur die angespannte Parkplatzsituation entschärfen und die Mitarbeiter zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs motivieren. Im Übrigen waren die vorher kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätze auch kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

zurück zur Übersicht

Ähnliche News

26.03.2021

Lohnsteuer: Preisnachlässe Dritter als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Erhält man aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses einen Vorteil oder einen Geldbetrag, so ist dieser in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. Aber was gilt eigentlich, wenn man den Vorteil nur unter gewissen Bedingungen erhält? Muss dieser Vorteil dann auch versteuert…

weiterlesen
21.01.2023

Werbung für Arbeitgeber: Arbeitnehmer erzielen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn

Auch Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer möglichst viel "Netto" von ihrem Bruttolohn herausbekommen und die einbehaltenen Sozialabgaben und Steuern möglichst gering ausfallen. Um die Abzugsbeträge (insbesondere die Lohnsteuer) zu mindern, wird häufig versucht, steuerfreie…

weiterlesen
10.09.2022

Auswirkung auf die Lohnsteuer: Wenn Sie Ihre Mitarbeiter gratis parken lassen

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten Kosten erstatten, ist das unter Umständen steuerfrei. Das hängt einerseits davon ab, ob eine Erstattung von Gesetzes wegen steuerfrei ist oder ob andererseits die Kosten erstattet werden, weil dies im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers…

weiterlesen
08.08.2024

Kirchliche Arbeitgeber: Kostenübernahme für erweitertes Führungszeugnis ist kein Arbeitslohn

Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle…

weiterlesen
09.11.2021

Firmenhandy: Wenn der Arbeitgeber die Mobilfunkkosten übernimmt

Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im…

weiterlesen
22.04.2023

Privathandy-Verkauf an den Arbeitgeber: Steuerfreie Gerätenutzung durch Arbeitnehmer ist zulässig

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben ab. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitsparteien entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile vereinbaren. Eine Möglichkeit: Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus…

weiterlesen
Zum Seitenanfang