Unternehmer – 01.04.2017

Managementbeteiligung: Veräußerungsgewinn gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Um leitende Mitarbeiter zu motivieren und an das eigene Unternehmen zu binden, reichen Firmen mitunter Managementbeteiligungen an ihre Führungskräfte aus. Veräußerungsgewinne, die ein Mitarbeiter aus einer solchen Kapitalbeteiligung erzielt, müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zwangsläufig als Arbeitslohn versteuert werden.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer aus dem mittleren Management über ein solches Programm an seinem Arbeitgeber beteiligt. Hierzu hatte er im Jahr 2003 eine marktgerechte Einlage von 107.000 EUR erbracht, so dass er zu 24,79 % an einer Beteiligungsgesellschaft beteiligt war, die wiederum Anteile an dem Arbeitgeber des Mitarbeiters erwarb. Kurze Zeit später trat eine Investorengruppe auf den Plan, die sämtliche Anteile aufkaufte. In diesem Zuge veräußerte auch die Beteiligungsgesellschaft ihre Anteile an dem Arbeitgeber, so dass dem Mitarbeiter im Jahr 2004 ein anteiliger Veräußerungserlös von 574.000 EUR ausgezahlt wurde.

Das Finanzamt des Managers erfasste die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der Beteiligung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, vor dem BFH konnte der Manager jedoch eine Einstufung des Anteilsverkaufs als nicht zu besteuerndes privates Veräußerungsgeschäft durchsetzen.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Vorteil durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn dem Vorteil andere Erwerbsgrundlagen zugrunde liegen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Hiervon war vorliegend auszugehen, weil der Arbeitnehmer sein Kapital als eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung genutzt hatte, so dass die laufenden Erträge aus seiner Managementbeteiligung kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte waren. Für die Veräußerung der Kapitalbeteiligung müssen in diesem Fall die allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen zu Veräußerungsvorgängen angewandt werden, so dass der vorliegende Anteilsverkauf ein privates Veräußerungsgeschäft war, das jedoch wegen der abgelaufenen einjährigen Spekulationsfrist nicht besteuert werden durfte. Der Wertzuwachs von mehreren hunderttausend Euro blieb beim Manager im Ergebnis somit komplett ohne Steuerzugriff.

Hinweis: Nach dem Urteil ist ein Veräußerungsgewinn aus einer Managementbeteiligung nicht allein deshalb dem Arbeitslohn zuzurechnen, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten wird und nur leitenden Mitarbeitern offensteht. Auch der Umstand, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ausschluss aus dem Beteiligungsprogramm vorgesehen ist, rechtfertigt nach Gerichtsmeinung für sich allein noch keine Annahme von Arbeitslohn.

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