Unternehmer – 04.11.2024

Lieferung wider Willen: Entschädigungen nach Enteignung sind mehrwertsteuerpflichtig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer behördlich angeordneten Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und die Eigentumsübertragung nicht freiwillig erfolgt.

Im Urteilsfall ging es um einen polnischen Landwirt, der landwirtschaftliche Flächen besaß, die zum Teil im Rahmen einer behördlichen Entscheidung enteignet wurden, um dort Straßenbauprojekte zu realisieren. Im Gegenzug erhielt der Landwirt eine Entschädigungszahlung. Er war als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert und hatte die enteigneten Flächen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt.

Nachdem die polnische Steuerbehörde die Enteignung als eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt wertete, beschritt der Landwirt den Rechtsweg. Ein nationales Gericht entschied zunächst zu seinen Gunsten, indem es argumentierte, die Enteignung sei nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers erfolgt, da dieser die Flächen nicht freiwillig veräußert habe. Die Steuerbehörde legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, was schließlich zur Vorlage einer Frage an den EuGH führte.

Laut EuGH ist die Übertragung des Eigentums an enteigneten landwirtschaftlichen Flächen gegen Zahlung einer Entschädigung als Lieferung von Gegenständen im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu betrachten und unterliegt somit der Mehrwertsteuerpflicht. Die Enteignung stellt eine steuerbare Lieferung dar, auch wenn die Eigentumsübertragung behördlich angeordnet war, wobei die Entschädigung als Entgelt angesehen wurde. Der Landwirt handelte dabei als Steuerpflichtiger, da die enteigneten Flächen zu seinem Unternehmensvermögen gehörten, und zwar obwohl er weder im Immobilienhandel tätig war noch die Eigentumsübertragung freiwillig erfolgte.

Hinweis: Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass selbst unfreiwillige Eigentumsübertragungen, wie bei Enteignungen, der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Enteignete als Steuerpflichtiger handelt - auch ohne typische Verkaufstätigkeit. Dies erweitert den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer auf gesetzlich angeordnete Übertragungen.

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