– 18.05.2026

Lebzeitiger Pflichtteilsverzicht: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung unterliegt nicht der Einkommensteuer

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf den Bruder der Klägerin übertragen. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Geld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH jedoch entgegen, indem er die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung ablehnte. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in fallenden Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die mit ihren Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen vereinbaren. Das Urteil stellt klar, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

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