GmbH-Gesellschafter/-GF – 19.02.2021

Konzernklausel: Finanzverwaltung reagiert auf neuere BFH-Rechtsprechung

Wenn Konzerne umstrukturiert werden, kann über die sogenannte Konzernklausel nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Im August 2019 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in sieben Urteilen mit der Anwendung dieser Klausel befasst und darin die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung weit ausgelegt. Die geäußerten Rechtsgrundsätze standen im Widerspruch zu den aus 2012 stammenden, enggefassten Voraussetzungen der Finanzverwaltung.

Mit gleichlautenden Erlassen vom 22.09.2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun auf die neue BFH-Rechtsprechung reagiert und deren Rechtsprechungsgrundsätze übernommen. Danach gilt Folgendes: An der bisherigen Verwaltungsauffassung zum Begriff "Verbund" hält die Finanzverwaltung nicht weiter fest. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen. Die Vorschrift stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke ab, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse, so dass  Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor-  und Nachbehaltensfristen unbeachtlich sind. In den Erlassen werden die begünstigungsfähigen Erwerbsvorgänge ausführlich und teils mit Praxisbeispielen dargestellt.

Ein nach § 6a GrEStG begünstigter Erwerbsvorgang setzt voraus, dass an einem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Auch Abspaltungen oder Ausgliederungen zur Neugründung aus dem herrschenden Unternehmen sowie die Verschmelzung der letzten am Umwandlungsvorgang beteiligten abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen sind nach der neueren BFH-Rechtsprechung begünstigt.

Hinweis: Die Erlasse enthalten allgemeine Grundsätze zur Definition von herrschenden Unternehmen und abhängigen Gesellschaften und stellen die Folgen bei der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist dar.

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