Unternehmer – 10.07.2014

Kleines Jahressteuergesetz: Diese Änderungen kommen auf Unternehmer zu

Sie haben noch gar nichts von einem "kleinen Jahressteuergesetz 2014" gehört? Kein Wunder, ist doch der offizielle Name auch etwas irreführend: "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Das kleine Jahressteuergesetz versteckt sich dabei in dem Passus "zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Der Gesetzgeber plant also nicht nur anlässlich des EU-Beitritts von Kroatien Änderungen, sondern hat auch Steuervereinfachungen auf den Weg gebracht - und zwar quer durch das gesamte Steuerrecht.

Ende April hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen; Ende Mai beraten die Ausschüsse des Bundesrates über diesen. Gelten sollen die Änderungen grundsätzlich ab dem 01.01.2015, sofern im Einzelnen keine abweichende Regelung vorgesehen ist. Als Unternehmer bzw. Arbeitgeber sollten Sie die folgenden Inhalte kennen:

Gewerbesteuer: Für Einrichtungen im Bereich der ambulanten Rehabilitation soll eine Gewerbesteuerbefreiung eingeführt werden. Bisher gilt diese lediglich für stationäre Einrichtungen. Ambulante Rehabilitationseinrichtungen unterscheiden sich von stationären einzig dadurch, dass dort keine Unterkunft und (Voll-)Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Grunderwerbsteuer: Voraussetzung für eine Steuervergünstigung bei Umwandlungen ist unter anderem, dass das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Diese Änderung soll rückwirkend für nach dem 06.06.2013 verwirklichte Umwandlungen gelten.

Körperschaftsteuer: Ab 2013 erfordert die steuerliche Organschaft, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet ist. Der Steuerabzug beim Organträger wird nunmehr daran angepasst. Die Änderungen sollen rückwirkend ab 2012 gelten, da andernfalls für einen Übergangszeitraum keine Regelung für ausländische Organträger vorhanden wäre.

Umsatzsteuer: Für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer für  Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung geschaffen.

Die Stellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen soll von der Umsatzsteuer befreit werden. Die Befreiung gilt für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und weiteren Bereichen.

Für eine entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung an nahestehende Personen oder das Personal bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Kosten, soweit diese das Entgelt übersteigen. Diese Vorschrift soll derart angepasst werden, dass eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage für verbilligte Leistungen auf das marktübliche Entgelt besteht. Soweit ein höheres Entgelt als der Marktwert gezahlt wird, bleibt ersteres maßgebend.

Für Leistungen im Zusammenhang mit einem teilunternehmerisch genutzten Grundstück ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit das Grundstück für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird. Jedoch gibt es eine Übergangsregelung für Eingangsumsätze vor dem 01.01.2011. Hiervon sollen nun Leistungen, die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen und nach dem 31.12.2010 bezogen werden, ausgenommen sein.

Lohnsteuer: Die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll ab 2015 von 1.000 EUR auf 1.080 EUR angehoben werden. Die Anhebung soll insbesondere Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten entlasten,die zukünftig nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abgeben müssen.    

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