alle – 21.03.2015

Kindergeld bei Auslandsstudium: Kind muss ausbildungsfreie Zeit überwiegend im Inland verbringen

Sofern ein Kind im Ausland studiert, können die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten in einigen Fällen den Kindergeldanspruch aberkennen. Grund ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Kinder regelmäßig nur so lange steuerlich berücksichtigt werden, wie sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem EU- bzw. EWR-Staat haben.

Dass ein Kindergeldanspruch während eines Auslandsstudiums maßgeblich von den Besuchstagen des Kindes im Inland abhängt, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Entscheidungsfall hatte eine Tochter zunächst ein einjähriges Au-Pair-Programm in den USA absolviert und im Anschluss daran ein Studium in New York aufgenommen. Während ihres Auslandsaufenthalts besuchte sie ihren Vater in Deutschland nur sehr sporadisch: 2009 für zwei Wochen, 2010 für vier Tage und 2011 für circa eineinhalb Monate. Die Familienkasse erkannte den Kindergeldanspruch für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011 ab, der Vater klagte dagegen zunächst mit Erfolg: Das Finanzgericht (FG) sprach ihm den Kindergeldanspruch zu und ging trotz der wenigen Inlandsaufenthalte noch von einem Wohnsitz der Tochter in Deutschland aus.

Der BFH hob dieses begünstigende Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter erklärten, dass es für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes von entscheidender Bedeutung ist, wie lange und wie häufig sich das Kind im Inland aufgehalten hat. Kindergeld kann während eines Auslandsaufenthalts regelmäßig nur dann fortbezogen werden, wenn sich das Kind während seiner ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufgehalten hat. Eine Mindestdauer für Inlandsaufenthalte konnte und wollte der BFH jedoch nicht formulieren, da die ausbildungsfreien Zeiten zu sehr von der Art des Studiums, den länderspezifischen Semesterferien und den Anwesenheitspflichten (z.B. zur Examensvorbereitung) abhängen. Das Gericht verwies aber darauf, dass es nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht ausreicht, wenn ein Student während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts lediglich zwei bis drei Wochen pro Jahr nach Deutschland zurückkehrt.

Das FG muss seine Entscheidung nun anhand der Grundsätze des BFH neu überprüfen und zunächst die ausbildungsfreien Zeiten der Tochter ermitteln. Anknüpfend daran muss es dann entscheiden, ob sie sich während dieser Zeiten überwiegend im Inland aufgehalten hatte.

Hinweis: Das FG hatte in seiner Vorentscheidung noch argumentiert, dass die wenigen Inlandsaufenthalte der Tochter den fehlenden finanziellen Mitteln des Vaters geschuldet waren. Man müsse diesen Aspekt berücksichtigen, da ansonsten finanzstärkere Eltern eher in den Genuss von Kindergeld kämen, weil sie höhere Flugkosten schultern und damit häufigere Inlandsaufenthalte ermöglichen könnten. Der BFH erklärte jedoch, dass die finanziellen Mittel bei der Prüfung des inländischen Wohnsitzes keine Rolle spielen dürfen.

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