Kapitalanleger – 26.10.2019

Kapitalerträge: Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuererstattung ist nicht hinzuzurechnen

Wenn Sie Mitglied einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft sind, wird für Sie Kirchensteuer einbehalten. Und zwar nicht nur vom Arbeitslohn, sondern auch vom Kapitalvermögen. Wenn Ihnen in einem Jahr mehr Kirchensteuer erstattet wird als Sie gezahlt haben, wird dieser sogenannte Erstattungsüberhang seit 2012 bei der Ermittlung Ihrer Einkommensteuer miteinbezogen. Über die Frage, ob das sowohl für die Kirchensteuer auf den Arbeitslohn als auch für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt, die abgeltend besteuert wurden, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erhielt hieraus regelmäßig Ausschüttungen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Im Jahr 2012 war sie aus der Kirche ausgetreten. Die GmbH behielt jedoch in den Streitjahren 2013 und 2014 neben der Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer für sie ein. Die zu Unrecht einbehaltene Kirchensteuer wurde in den Jahren 2014 bzw. 2015 erstattet. Das Finanzamt behandelte die erstatteten Beträge steuererhöhend als Erstattungsüberhang, wogegen sich die Klägerin wehrte.

Das FG gab ihr recht und bestätigte, dass die erstattete Kirchensteuer zu Unrecht den Einkünften hinzugerechnet wurde. Der Hintergrund: Gezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abgezogen werden. Es dürfen aber nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige auch wirklich wirtschaftlich belastet war. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wurde die Behandlung von erstatteten Sonderausgaben geändert. Durch die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer sollte dem Sonderausgabenabzug in der Vergangenheit Rechnung getragen werden.

Falls es sich bei der erstatteten Kirchensteuer um solche handelt, die als Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt wurde, so ist der Erstattungsüberhang hinzuzurechnen. Aber für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlte Kirchensteuer gilt nach der Meinung des FG etwas anderes. Denn für diese ist der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Zwar wird die Kapitalertragsteuer durch die darauf erhobene Kirchensteuer gemindert, aber das ist nicht mit dem Umfang des Sonderausgabenabzugs vergleichbar. Somit ist die erstattete Kirchensteuer nicht dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

zurück zur Übersicht

Ähnliche News

08.02.2020

Einkommensteuer: Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer

Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen Sie auch für diese Kirchensteuer entrichten. Diese Kirchensteuerzahlung dürfen Sie dann allerdings nicht als Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Was aber gilt…

weiterlesen
07.03.2021

Einkommensteuer: Hinzurechnung des Kirchensteuererstattungsüberhangs

Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind und Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Haben Sie in einem Jahr neben den geleisteten Zahlungen auch Erstattungen erhalten, so wird beides miteinander verrechnet. Wenn die Erstattung höher ist als…

weiterlesen
09.01.2024

Kapitalerträge: Ist der Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf steuerpflichtig?

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher…

weiterlesen
01.07.2021

Zuwendung durch den Arbeitgeber: Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz steuerfreier Erstattung?

In manchen Bundesländern ist für Kinder der Besuch des Kindergartens grundsätzlich kostenfrei. In anderen Ländern müssen Eltern für die Betreuung ihrer Kinder Gebühren zahlen. Schön ist es, wenn einem der Arbeitgeber die Kindergartengebühren steuerfrei erstattet. Das ist nach dem Gesetz möglich.

weiterlesen
24.09.2020

Einkommensteuer: Abgeltungswirkung nichtabgeführter Kapitalertragsteuer

Die Abgeltungsteuer hat einiges einfacher gemacht, aber nicht weniger kompliziert. So werden die meisten Kapitalerträge mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet. Und nur, wenn man eine Günstigerprüfung beantragt, wird nachgeprüft, ob die pauschale Steuer wirklich günstiger ist. Aber wie ist es…

weiterlesen
29.07.2014

Kleines Jahressteuergesetz: Diese Änderungen kommen auf Arbeitnehmer und Privatleute zu

Sie haben noch gar nichts von einem "kleinen Jahressteuergesetz 2014" gehört? Kein Wunder, ist doch der offizielle Name auch etwas irreführend: "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Das kleine…

weiterlesen