Hausbesitzer – 04.11.2015

Grunderwerbsteuer: Bemessungsverfahren für Übertragungen ohne Kaufpreis ist hinfällig

Es war schon länger abzusehen und nun ist es passiert: Nachdem der Bundesfinanzhof bereits 2011 Zweifel geäußert und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hatte, kam nun die Antwort. Das aktuell geltende Grunderwerbsteuergesetz ist teilweise verfassungswidrig und muss rückwirkend zum 01.01.2009 geändert werden. Spannend sind nun die folgenden zwei Fragen: Was genau ist verfassungswidrig? Und welche Folgen hat die rückwirkende Änderung?

Als verfassungswidrig sieht das BVerfG die Regelung an, die zur Bemessung der Grunderwerbsteuer auf eine Ersatzbemessungsgrundlage abstellt, wenn bei einer Grundstücksübertragung kein Kaufpreis vereinbart wurde. Das ist beispielsweise häufig der Fall bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, bei denen anteilig auch Grundstücke übertragen werden.

Bei bebauten Grundstücken wird die Ersatzbemessungsgrundlage unter anderem im sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt und die Grunderwerbsteuer dementsprechend festgesetzt. Mit diesem Verfahren kommt man jedoch nur auf ca. 50 % des Marktwerts. Dabei ist der Marktwert - also in der Regel der Kaufpreis - die eigentlich gewollte Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Das allein führt zwar noch nicht zur Verfassungswidrigkeit. Allerdings war den Verfassungsrichtern kein Grund ersichtlich, weshalb diese Ungleichbehandlung rechtlich zulässig und beabsichtigt sein sollte. Die Vereinfachung des Bewertungsverfahrens jedenfalls rechtfertigt keine dermaßen gravierenden Unterschiede.

Die Konsequenz ist der Auftrag an den Gesetzgeber, das Grunderwerbsteuergesetz zu ändern. Für Sie als Grundstückseigentümer - ob unmittelbar als Privatperson, anteilig als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder mittelbar als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft - ist das erst einmal kein Grund zur Panik. Denn die Gesetzesänderung wird nicht zwangsläufig zur Änderung von bereits erlassenen Grunderwerbsteuerbescheiden und zu entsprechenden Nachzahlungen führen. Nur in noch offenen Verfahren, bei einem Vorbehalt der Nachprüfung oder einer passenden Vorläufigkeit, muss mit solchen Folgen gerechnet werden. Die Mehrheit der Betroffenen muss also erst für zukünftige Vermögensübertragungen mit einer höheren Steuerlast rechnen.

Hinweis: Sie wissen nicht, ob Ihnen hier Ungemach droht? Lassen Sie uns im Zweifel Ihren Grunderwerbsteuerbescheid überprüfen, um Rechtssicherheit zu erhalten.

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