Unternehmer – 10.07.2017

Grunderwerbsteuer: Anteilsvereinigung nach Schenkung im Fokus

Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen ziehen häufig komplexe steuerrechtliche Folgen nach sich. Gehört zum Vermögen der betroffenen Gesellschaft inländischer Grundbesitz, müssen alle Beteiligten auch grunderwerbsteuerliche Auswirkungen einkalkulieren.

Ein aktueller Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, welche teuren Konsequenzen sich allein aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ergeben können: Im vorliegenden Fall war ein Vater Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH gewesen. Im Jahr 2008 hatte er seinen Geschäftsanteil in vier (gleich hohe) Anteile aufgeteilt und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seine vier Töchter verschenkt. Nach den Regelungen im Übertragungsvertrag waren die Töchter verpflichtet gewesen, ihre erhaltenen Teilgeschäftsanteile innerhalb einer Dreimonatsfrist in eine GmbH & Co. KG (KG) einzubringen, was sie letztlich auch taten (ohne Erhalt einer Gegenleistung).

Das Finanzamt wertete die Einbringung als Anteilsvereinigung (= grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang) und setzte dementsprechend Grunderwerbsteuer von 52.202 EUR fest. Die KG hielt dem entgegen, dass Grundstücksschenkungen unter Lebenden (im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) nach dem Grunderwerbsteuergesetz von der Besteuerung auszunehmen sind. Das Amt lehnte die Anwendung der Steuerbefreiung ab und verwies darauf, dass die Anteilsvereinigung nicht mit der Annahme der Schenkung vollzogen worden sei.

Der BFH urteilte, dass das Finanzamt die Einbringung der Anteile zu Recht als grunderwerbsteuerlich relevante Anteilsvereinigung besteuert hatte. Zwar ist die Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden durchaus auch auf Anteilsvereinigungen anwendbar, sofern die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ausgeschlossen ist die Befreiung jedoch, wenn der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang - wie im Urteilsfall - erst nach der Schenkung der Anteile (aufgrund weiterer Rechtsvorgänge) eintritt. Im vorliegenden Fall beruhte die (besteuerte) Anteilsvereinigung nicht auf der vorherigen freigebigen Zuwendung der GmbH-Teilgeschäftsanteile. Die Einbringung der Anteile durch die Töchter als Kommanditistinnen war durch deren Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit keine freigebige Zuwendung.

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