Unternehmer, Kapitalanleger – 20.05.2013

Gesellschafterwechsel: Treuhänderische Gestaltung kann Grunderwerbsteuer nicht verhindern

Wussten Sie, dass bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften nicht nur ein klassischer Grundstückskaufvertrag, sondern auch ein Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % Grunderwerbsteuer auslösen kann?

Hinweis: Hintergrund hierfür ist eine Regelung im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), wonach derartige Umstrukturierungen als Rechtsgeschäfte zu werten sind, die auf die Übereignung eines Grundstücks an eine neue Personengesellschaft gerichtet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Überschreiten der 95-%-Grenze nicht durch eine treuhänderische Gestaltung umgangen werden kann. Im Urteilsfall hatten die einzigen beiden Kommanditisten einer grundbesitzenden KG ihre 50%igen Anteile nacheinander auf die Ehefrau des einen Kommanditisten übertragen. Während der "ehefremde" Kommanditist seine Anteile regulär auf die Frau übertrug, wählte der andere Kommanditist eine treuhänderische Gestaltung: Seine Frau sollte seinen Kommanditanteil lediglich treuhänderisch für ihn halten, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis sollte sie in seinem Auftrag, für seine Rechnung und nach seinen Weisungen wahrnehmen. Da das Finanzamt von einem 100%igen Gesellschafterwechsel ausging, setzte es entsprechend Grunderwerbsteuer fest.

Der BFH bestätigte, dass die 95-%-Grenze überschritten war. Denn auch die treuhänderische Anteilsübertragung auf die Ehefrau war als Gesellschafterwechsel im Sinne des GrEStG zu werten. Maßgeblich aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist nämlich, dass der neue Erwerber zivilrechtlich Gesellschafter geworden ist - was vorliegend der Fall war.

Hinweis: Aufgrund einer anderen Regelung im GrEStG führte die Ehe zwischen dem Kommanditisten und der treuhänderisch eingeschalteten Frau aber dazu, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe des zwischen ihnen übertragenen Anteils nicht erhoben wurde. Somit fiel die Grunderwerbsteuer nur zur Hälfte an.

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