alle – 21.02.2015

Fristversäumnis: Bei Unsicherheit lieber den Steuerberater fragen

Als Mandant unserer Kanzlei haben Sie die Sicherheit, dass Ihre Einkommensteuererklärung von Experten erstellt wird. Neben der Mühe, die Sie sich dadurch sparen, verdeutlicht der nachfolgend vorgestellte Fall des Finanzgerichts Hessen (FG) einen weiteren Vorteil, den die steuerliche Beratung für Sie hat.

Ein Kapitalanleger wollte die Ausschüttungen seiner GmbH nicht der Abgeltungsteuer unterworfen haben, sondern beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Hierbei hätte er lediglich 60 % der Ausschüttung seinem individuellen Steuersatz unterwerfen müssen. Da er keine weiteren wesentlichen Einkünfte hatte, hätte sich ein günstiger Steuersatz von weniger als 25 % ergeben.

Der Antrag Anwendung des Teileinkünfteverfahrens setzt zwei Dinge voraus:

Der Kapitalanleger war zwar zu 40 % beteiligt, hatte den Antrag jedoch erst nach Abgabe der Steuererklärung gestellt, die Frist also verstreichen lassen. Ist man an der Fristverletzung unschuldig, wird diese üblicherweise vernachlässigt.

Das FG stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Entscheidung des Kapitalanlegers, die Steuererklärung trotz Unsicherheit über die Voraussetzungen des Antrags abzugeben, ein eigenes Verschulden ist. Der Antrag konnte daher nicht mehr rückwirkend angenommen werden.

Der Bundesfinanzhof vertritt in seiner umfangreichen Rechtsprechung ebenfalls die Ansicht, dass die Formulare in den Hinweisen ausreichend erklärt sind. Und im Zweifel kann das Finanzamt oder ein steuerlicher Berater Auskunft über Einzelfragen geben.

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