alle – 08.02.2020

Einkommensteuer: Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer

Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen Sie auch für diese Kirchensteuer entrichten. Diese Kirchensteuerzahlung dürfen Sie dann allerdings nicht als Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Was aber gilt, wenn Ihre Kapitalerträge erst tariflich besteuert wurden, später jedoch der Abgeltungsteuer unterworfen werden und Sie daraufhin eine Erstattung erhalten? Ist dann nur die Erstattung nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen oder der gesamte Kirchensteuerbetrag, der auf die Abgeltungsteuer entfällt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 2009 bis 2013 hatten sie Einspruch gegen die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer auf erzielte Darlehenszinsen eingelegt. Im Jahr 2015 änderte das Finanzamt dann die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 und unterwarf die Zinseinnahmen der Abgeltungsteuer. 2017 wurde die Einkommensteuerveranlagung für 2015 durchgeführt und dabei gezahlte Kirchensteuer in Höhe von nur 2.429 EUR berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer in voller Höhe nicht berücksichtigt, da es sich um Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer handle. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass nur die Erstattung nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sei.

Die Klage vor dem FG war begründet. Die Kirchensteuer wurde zu Unrecht gekürzt. Zu den Sonderausgaben gehört die gezahlte Kirchensteuer, soweit sie nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Abgeltungsteuer gezahlt wurde. Sie ist in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich entrichtet wurde. Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist. Im Jahr 2015 sind die gezahlten Kirchensteuerbeträge von 6.144,22 EUR, korrigiert um die tasächlich gezahlten und erstatteten Beträge aus den Änderungsbescheiden aus dem Jahr 2015 in Höhe von 647,69 EUR, anzusetzen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung des Sonderausgabenabzugs der in 2015 gezahlten Kirchensteuer um die Kirchensteuer, welche rechnerisch den mit der Abgeltungsteuer besteuerten Kapitalerträgen der Jahre 2009 bis 2013 zuzuordnen ist.

zurück zur Übersicht

Ähnliche News

24.09.2020

Einkommensteuer: Abgeltungswirkung nichtabgeführter Kapitalertragsteuer

Die Abgeltungsteuer hat einiges einfacher gemacht, aber nicht weniger kompliziert. So werden die meisten Kapitalerträge mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet. Und nur, wenn man eine Günstigerprüfung beantragt, wird nachgeprüft, ob die pauschale Steuer wirklich günstiger ist. Aber wie ist es…

weiterlesen
26.10.2019

Kapitalerträge: Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuererstattung ist nicht hinzuzurechnen

Wenn Sie Mitglied einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft sind, wird für Sie Kirchensteuer einbehalten. Und zwar nicht nur vom Arbeitslohn, sondern auch vom Kapitalvermögen. Wenn Ihnen in einem Jahr mehr Kirchensteuer erstattet wird als Sie gezahlt haben, wird dieser sogenannte…

weiterlesen
26.03.2014

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Vergünstigungen für Handwerkerarbeiten ohne eigene Steuerlast

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Hausbesitzers oder…

weiterlesen
09.10.2023

Gewerbesteuer: Sind Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen?

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist es nicht mehr erlaubt, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die steuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschläge oder Zwangsgelder. Hierüber gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf…

weiterlesen
07.03.2021

Einkommensteuer: Hinzurechnung des Kirchensteuererstattungsüberhangs

Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind und Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Haben Sie in einem Jahr neben den geleisteten Zahlungen auch Erstattungen erhalten, so wird beides miteinander verrechnet. Wenn die Erstattung höher ist als…

weiterlesen
19.07.2024

Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch…

weiterlesen