Kapitalanleger – 24.09.2020

Einkommensteuer: Abgeltungswirkung nichtabgeführter Kapitalertragsteuer

Die Abgeltungsteuer hat einiges einfacher gemacht, aber nicht weniger kompliziert. So werden die meisten Kapitalerträge mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet. Und nur, wenn man eine Günstigerprüfung beantragt, wird nachgeprüft, ob die pauschale Steuer wirklich günstiger ist. Aber wie ist es eigentlich, wenn in Wirklichkeit gar keine Steuer abgeführt wird? Was muss man dann versteuern? Wird in dem Fall trotzdem etwas angerechnet? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger überwies an Vermögensverwalter B Geld für Aktienkäufe im Rahmen von dessen Vermögensverwaltung. Diese wurden in Wirklichkeit jedoch nicht oder nicht vollständig getätigt. Dennoch bescheinigte B dem Kläger erhebliche Gewinne aus dem Verkauf der angeblich erworbenen Aktien. Auf den Abrechnungen wies er den rechnerisch richtigen Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus, führte diese Beträge aber nicht an das Finanzamt ab. Die Gewinne zahlte B an den Kläger aus. Steuerbescheinigungen erstellte B aber nicht. Ebenso wenig fand eine Berücksichtigung in den Einkommensteuererklärungen statt. Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger wurden die Bescheide für die Jahre 2010 bis 2013 geändert. Das Finanzamt berücksichtigte dabei nur die Gewinne, aber nicht die Steuern, da diese nicht abgeführt worden waren und die Kapitalerträge daher tatsächlich nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen hatten.

Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Steuer auf die Gewinne zu Unrecht festgesetzt, da die Steuer mit dem Steuerabzug abgegolten war. Der Kläger hatte Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Einnahmen gelten dann als zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige darüber wirtschaftlich verfügen kann. Dass es sich bei den Erträgen im Streitfall um sogenannte Scheinrenditen handelte, ist nicht relevant. Bei Kapitalerträgen, soweit diese der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Nach dem Gesetz ist die Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer nicht erforderlich. Der Kläger wusste nicht, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angemeldet noch an das Finanzamt abgeführt wurde. Daher kann er auch nicht in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug entfaltet somit abgeltende Wirkung. Die Einkünfte sind nicht im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen, da keine Antragsveranlagung vorlag.

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