Hausbesitzer – 17.09.2019

Einbringung eines Grundstücks: Spätere Verminderung der Beteiligung muss angezeigt werden

Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), über, so wird auf diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit die Eigentumsbruchteile der Grundstückseigentümer ihrem Anteil an der Gesamthand entsprechen.

Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt jedoch, soweit sich innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstückseinbringung die Anteilsverhältnisse in der Gesamthand verändern.

Wie teuer eine Anteilsverschiebung sein kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Alleineigentümer eines Grundstücks 2008 zunächst einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 1/25 (4 %) auf einen Geschäftspartner übertragen hatte. Beide gründeten noch am selben Tag eine GbR mit identischen Beteiligungsverhältnissen (96 % und 4 %), in die sie ihre Miteigentumsanteile am Grundstück einbrachten, und erklärten die Auflassung.

Ein halbes Jahr später übertrug der frühere Alleineigentümer einen GbR-Anteil von 46 % auf den bisherigen Minderheitsgesellschafter, so dass nun beide zu jeweils 50 % an der GbR beteiligt waren. Das Finanzamt stellte dies zunächst steuerfrei, da es nur von der ursprünglichen Einbringung wusste. Fünfeinhalb Jahre später erfuhr es aber von der zeitnahen Anteilsverschiebung und forderte Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 EUR nach.

Der BFH gab dem Amt nun Rückendeckung und urteilte, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung rückwirkend entfallen sind, weil die Anteilsverschiebung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids zudem noch nicht abgelaufen, da sie durch die verspätete Anzeige der Anteilsverschiebung beim Finanzamt in ihrem Anlauf gehemmt worden war (Beginn erst mit Ablauf des dritten Folgejahres nach dem Steuerentstehungsjahr). Das Gericht erklärte, dass eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz auch dann bestehe, wenn sich durch die Verringerung der Beteiligung - wie im Urteilsfall - der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht verändere.

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