Arbeitgeber und Arbeitnehmer – 15.03.2021

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zeitwertguthabenmodell muss gesondertem Fremdvergleich standhalten

Selbständige und Gewerbetreibende schließen häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab, um sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma zunutze zu machen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Die Finanzämter erkennen derartige Arbeitsverhältnisse aber nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart worden sind und auch tatsächlich "gelebt" werden.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass es für die Prüfung der Fremdüblichkeit insbesondere darauf ankommt, ob die Chancen und Risiken eines (Arbeits-)Vertrags fremdüblich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt sind. Ergibt sich hier eine Ungleichverteilung, kann dem Vertrag die steuerliche Anerkennung entzogen werden, so dass unter anderem der Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen verlorengeht.

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Bürokraft angestellt hatte. Zum Arbeitsvertrag hatten beide eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Zeitwertguthabenmodell abgeschlossen.

Hinweis: Wesentlich für ein solches Modell ist, dass die Einstellung von Lohnbestandteilen in das Wertguthaben keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer auslöst, da dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zufließt.

Die Vereinbarung im Urteilsfall sah vor, dass die Ehefrau ihren Lohn unbegrenzt für den Aufbau eines Zeitguthabens einsetzen konnte, unter anderem um später vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder einen "Freizeitblock" zu nehmen. Von ihrem Bruttolohn von 1.410 EUR zahlte die Frau monatlich einen Betrag von 1.000 EUR in das Wertguthabenkonto ein. Der Ehemann bildete für das Wertguthaben eine gewinnmindernde Rückstellung, die vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Rückstellung in erster Instanz an, der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Bundesrichter erklärten, dass die Wertguthabenvereinbarung zunächst einmal losgelöst vom zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis auf Fremdüblichkeit geprüft werden müsse. Sie zweifelten im vorliegenden Fall an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung und verwiesen darauf, dass regelmäßig eine Schieflage in der Chancen-Risiko-Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte - wie im vorliegenden Fall - unbegrenzt Wertguthaben ansparen könne und hier Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählbar seien.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG die Wertguthabenvereinbarung nun noch einmal auf ihre Fremdüblichkeit hin prüfen. Angesichts der BFH-Grundsätze erscheint es allerdings fraglich, dass die vorliegende Vereinbarung die Hürden der Fremdüblichkeit überwinden kann.

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