Arbeitgeber und Arbeitnehmer – 19.05.2019

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber nicht fremdüblich

Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma nutzen, zudem können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse jedoch nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich "gelebt" werden.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 EUR in seinem Betrieb eingestellt. Die Frau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 EUR an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung war das Arbeitsverhältnis wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.

Diesem Fremdvergleich hielt das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung wie im Urteilsfall steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt.

Hinweis: Eine unbeschränkte und eigenbeteiligungsfreie Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken bringt also die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen auf der Basis von Minijobs zu Fall. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann dieser Konsequenz entgegensteuern, indem er beispielsweise eine Privatnutzungsbeschränkung ausspricht oder den Arbeitnehmer-Ehegatten zu Zuzahlungen für Privatfahrten verpflichtet.

zurück zur Übersicht

Ähnliche News

03.05.2018

Angehörigenarbeitsverhältnis: Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber ist nicht fremdüblich

Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis für die Firma positiv nutzen. Zudem können so die Lohnzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter…

weiterlesen
15.03.2021

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zeitwertguthabenmodell muss gesondertem Fremdvergleich standhalten

Selbständige und Gewerbetreibende schließen häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab, um sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma zunutze zu machen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

weiterlesen
13.08.2014

Ehegattenarbeitsverhältnis: Ohne schriftliche Vereinbarung rutscht man in die familiäre Sphäre

Dass ein Ehegatte in der Firma seines Partners angestellt ist, ist keine Besonderheit und wird in der Praxis häufig so gestaltet. Der Grund ist so einfach wie plausibel: Familienangehörige helfen normalerweise sowieso in irgendeiner Art und Weise im Betrieb mit. Sei es bei der Büroorganisation, der…

weiterlesen
18.07.2014

Ehegattenarbeitsverhältnis: Uneingeschränkte Kfz-Nutzung hält keinem Fremdvergleich stand

Eine im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses als Entgelt oder sonstige betriebliche Leistung gewährte uneingeschränkte Nutzung eines Kfz hält nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen einem Fremdvergleich nicht stand, da hierdurch ein variables Entgelt gewährt wird, das im…

weiterlesen
05.02.2016

Fahrtenbuchmethode: Leasingsonderzahlung darf zeitanteilig in Gesamtkosten einfließen

Versteuert ein Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung seines Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode, muss er die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken laufend und lückenlos aufzeichnen. Als Nutzungsvorteil muss er dann den Anteil an den jährlichen Gesamtkosten des…

weiterlesen
25.10.2014

Betriebliche Nutzung: Firmenwagen kann ungewollt Betriebsvermögen werden

Sofern Sie als Selbständiger oder Gewerbetreibender ein Privatfahrzeug nutzen, dürfen Sie pro beruflich gefahrenem Kilometer pauschal 0,30 EUR als Betriebsausgaben absetzen. In der Praxis greifen Betriebsprüfer diesen Themenbereich allerdings gerne auf und kontrollieren, in welchem Umfang das…

weiterlesen
Zum Seitenanfang