– 20.05.2026

Dritte im Fokus der Mehrwertsteuer: Haftung trotz Löschung des Steuerschuldners?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.

Der EuGH stellte klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten vorzusehen. Diese Haftung dient der Sicherung des Steueraufkommens und kann auch dann greifen, wenn der Haupt­schuldner rechtlich nicht mehr existiert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wurde.

Zudem betonte der Gerichtshof, dass nationale Regelungen klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein müssen. Sie dürfen nicht über das zur Sicherung der Steuererhebung Erforderliche hinausgehen und müssen die Rechtssicherheit wahren. Auch angemessene Verjährungsfristen sind zu beachten. Diese Anforderungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Urteil bestätigt somit die Möglichkeit, Dritte auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der ursprüngliche Steuerschuldner weggefallen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis: Für Deutschland hat die Entscheidung nur eingeschränkte Bedeutung. Zwar eröffnet das europäische Recht entsprechende Haftungsoptionen; das deutsche Recht sieht jedoch keine allgemeine gesamtschuldnerische Haftung in vergleichbaren Fällen vor, sondern lediglich punktuelle Sonderregelungen. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Regelungen einzuführen, sondern stellt lediglich eine Option dar.

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