Unternehmer – 13.11.2025

Digitale Formate im Fokus: Update zu Bildungs- und Gesundheitsangeboten

Wie sind Online-Veranstaltungen, insbesondere digitale Bildungs- oder Gesundheitsangebote, umsatzsteuerlich zu behandeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im August 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht. Es ersetzt das Schreiben vom April 2024, bleibt inhaltlich jedoch weitgehend unverändert und enthält nur geringfügige Anpassungen. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Sport oder Unterhaltung.

Digitale Angebote, die als Aufzeichnungen oder Downloads jederzeit abrufbar sind, gelten als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen. Maßgeblich ist hierbei der Sitz des Leistungsempfängers. Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Dies betrifft ausdrücklich auch Bildungs- und Gesundheitsangebote.

Anders verhält es sich bei Veranstaltungen, die in Echtzeit übertragen werden, also beim Live-Streaming. Diese gelten nicht als elektronische Dienstleistungen, sondern als sonstige Leistungen im Bereich Kultur, Bildung oder Gesundheit. Der Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier Steuerbefreiungen oder ein ermäßigter Steuersatz möglich, etwa wenn die Leistungen von gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erbracht werden.

Besondere Unsicherheiten bestehen bei Leistungskombinationen, also wenn neben einem Live-Stream auch Aufzeichnungen zum späteren Abruf angeboten werden. Das neue Schreiben verzichtet hier auf die ehemals detaillierten Vorgaben und verweist stattdessen auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Damit bleibt allerdings unklar, ob solche Angebote als einheitliche Leistung oder als mehrere getrennte Leistungen zu behandeln sind. Für Unternehmen entsteht dadurch Rechtsunsicherheit, insbesondere bei der Frage, wie die Entgelte aufzuteilen sind. Werden Leistungen über Plattformen oder elektronische Schnittstellen angeboten, gelten die steuerlichen Konsequenzen der ursprünglichen Leistung auch für den Betreiber der Plattform.

Hinweis: Die neuen Vorgaben gelten für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für bis Ende 2025 erbrachte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich Unternehmen noch auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 berufen.

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