Kapitalanleger – 20.06.2015

Besteuerung von Kapitaleinkünften: Werbungskostenabzugsverbot gilt auch bei Günstigerprüfung

Seit 2009 dürfen Kapitalanleger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr die tatsächlich entstandenen Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) abziehen, sondern nur noch den Sparerpauschbetrag von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR). Wer höhere Kosten getragen hat, kann den Fiskus also nicht mehr daran beteiligen. Steuerentlastend wirkt sich aber seitdem aus, dass Kapitaleinkünfte dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen. Liegt der persönliche Steuersatz unter diesem Prozentsatz, was bei einem zu versteuernden Einkommen von unter 15.740 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 31.480 EUR (Zusammenveranlagung) der Fall ist, kann der Anleger den Steuerzugriff auf seine Kapitalerträge sogar noch weiter vermindern, indem er auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. In diesem Fall werden seine Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und mit seinem niedrigeren individuellen Steuertarif besteuert (sog. tarifliche Besteuerung).

In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich der Frage nachgegangen, ob das Verbot zum tatsächlichen Werbungskostenabzug auch gilt, wenn die Kapitalerträge infolge der Günstigerprüfung in das zu versteuernde Einkommen einfließen. Im Urteilsfall hatte eine Frau für die Verwaltung ihres Vermögens rund 7.000 EUR an einen Treuhänder gezahlt, die sie als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen wollte. Da die Frau die Günstigerprüfung beantragt hatte und den 25%igen Abgeltungsteuersatz unterschritt, bezog das Finanzamt ihre Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein und besteuerte sie mit dem persönlichen Steuersatz. Dabei zog es aber statt der tatsächlichen Treuhänderkosten nur den Sparerpauschbetrag von 801 EUR ab. Vor dem BFH wollte die Frau nun erreichen, dass im Fall der tariflichen Besteuerung die tatsächlichen Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden. Der BFH entschied jedoch, dass die Berechnung des Finanzamts rechtens war. Nach Ansicht des Gerichts ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht nur im Fall der abgeltenden 25%igen Besteuerung von Kapitaleinnahmen ausgeschlossen, sondern auch bei erfolgreicher Günstigerprüfung, so dass im Urteilsfall nur der Sparerpauschbetrag zum Abzug kommen durfte.

Hinweis: Zu dem gleichen Ergebnis ist der BFH auch in einem Fall gekommen, in dem Eheleute Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige bei den Kapitaleinkünften absetzen wollten.

zurück zur Übersicht

Ähnliche News

01.09.2015

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften: Vor 2009 gezahlte Verwaltungsgebühr für 30-jährigen Anlagevertrag ist abziehbar

Seit dem 01.01.2009 dürfen Kapitalanleger nur noch den pauschalen Sparerpauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen; für die tatsächlich entstandenen Werbungskosten gilt seither ein Abzugsverbot. Hinweis: Nach der Rechtsprechung des…

weiterlesen
23.06.2015

Kreditfinanzierte Festgeldanlage: Sind Schuldzinsen aus 2008 noch komplett als Werbungskosten abziehbar?

Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Anleger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr die tatsächlichen Werbungskosten, sondern nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR) abziehen. Hinweis: Das Einkommensteuergesetz bestimmt…

weiterlesen
27.11.2015

Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: Antrag auf Günstigerprüfung kann nicht unbegrenzt gestellt werden

Wie der Name schon sagt, wird durch die Abgeltungsteuer von 25 % erreicht, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten ist, so dass der Anleger sie regelmäßig nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren muss. Liegt sein persönlicher Steuersatz allerdings unter 25 %, kann er…

weiterlesen
31.03.2018

Ausschüttung aus unternehmerischer Beteiligung: Wiedereinsetzung "rettet" die Steuerfreistellung nach dem Teileinkünfteverfahren

Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung unterliegen regelmäßig dem 25%igen Abgeltungsteuersatz. Wer jedoch … kann die Abgeltungsteuer "abwählen", indem er einen Antrag auf Regelbesteuerung stellt. In diesem Fall unterwirft das Finanzamt die Einkünfte aus der Beteiligung der…

weiterlesen
26.07.2013

Musterverfahren: Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer möglich

Die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Abgeltungsteuer schließt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich aus. Stattdessen lässt sich bei der Ermittlung der Einkünfte der Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Nach einem kürzlich entschiedenen…

weiterlesen
28.05.2016

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Auch nachträgliche Aufwendungen für vor 2009 geflossene Kapitalerträge sind nicht abziehbar

Seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Einkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen, stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR) gewährt. Hinweis: Der Gesetzgeber hat damals in einer Übergangsvorschrift geregelt, dass…

weiterlesen