– 24.05.2026

Berechnung der Klagefrist: Datumsstempel der Post entkräftet vermutete Bekanntgabe nach vier Tagen

Wenn das Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung per Post verschickt, gilt diese bei Inlandszustellung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dieser Bekanntgabezeitpunkt ist wichtig für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist, denn er bestimmt über den Fristbeginn. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass er seine Amtspost tatsächlich erst später erhalten hat, kann er also zugleich auch einen späteren Beginn und somit ein späteres Ende seiner Klagefrist erwirken.

Einer GmbH aus Niedersachsen ist dies nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen. In ihrem Fall hatte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2025 ablehnend über einen Einspruch entschieden. Nach der Vier-Tage-Bekanntgabevermutung galt die Einspruchsentscheidung am 11.02.2025 als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Klagefrist am 12.02.2025 begann und am 11.03.2025 endete. Die Klage der GmbH ging jedoch erst zwei Tage später - am 13.03.2025 - ein, woraufhin das Finanzgericht (FG) sie als unzulässig abwies. Die GmbH zog vor den BFH und legte den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung vor, der von der Deutschen Post mit dem Datum „11.02.2025“ gestempelt worden war.

Der BFH entschied, dass die GmbH damit die Bekanntgabevermutung entkräftet hatte. Von einer Bekanntgabe am 11.02.2025, wie sie das FG unter Rückgriff auf die Vier-Tages-Fiktion angenommen hatte, war aufgrund des taggleich aufgestempelten Datums der Post somit nicht mehr auszugehen. Da die tatsächliche Bekanntgabe an die GmbH damit erst später erfolgt sein musste, setzte die Klagefrist nach Überzeugung der Bundesrichter später ein, so dass die Klage am 13.03.2025 noch fristgerecht war.

Hinweis: Die Einspruchsentscheidung zeigt, dass Steuerzahler die Briefumschläge ihrer amtlichen Post aufbewahren sollten, wenn sie dagegen Rechtsmittel einlegen wollen. Die darauf aufgebrachte Stempelung kann zum Nachweis eines späteren Bekanntgabezeitpunkts dienen, so dass sich Verfahrensfristen verlängern.

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