alle – 20.04.2023

Anspruch bestätigt: Kindergeld, wenn das Kind unfreiwillig in der Psychiatrie ist

Erst zum Jahresanfang 2023 wurde das Kindergeld auf 250 EUR erhöht. Man bekommt es in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Es gibt allerdings auch Gründe, die einen längeren Kindergeldbezug ermöglichen. Einer kann die Berufsausbildung des Kindes sein, ein anderer seine Behinderung. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob der Anspruch auf Kindergeld auch fortbesteht, wenn ein behindertes Kind aufgrund begangener rechtswidriger Taten zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

Die Klägerin ist die Mutter von A (geboren im Juli 1999). A leidet seit dem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schizophrenie (Grad der Behinderung 80, Merkzeichen "H" für "Hilflosigkeit"). Die Schule besuchte er seit Herbst 2014 nicht mehr. Zwischen 2014 und Frühjahr 2016 war A mehrfach in stationärer Behandlung, wohnte aber zwischendurch noch im Elternhaus. Von Mai 2016 bis Oktober 2016 war er in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums C untergebracht, danach bis Februar 2017 in einer Jugendeinrichtung. In der Folgezeit war A in wechselnden geschlossenen psychiatrischen Abteilungen von Kliniken untergebracht. Die Unterbringung in der Psychiatrie war angeordnet worden, da A im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrige Taten begangen hatte, unter anderem Übergriffe auf das Pflegepersonal. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum April 2017 bis September 2017 sowie ab Februar 2018 auf und forderte den überzahlten Betrag zurück.

Die Klage der Mutter vor dem FG war erfolgreich. Das Gericht stellte fest: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für A, da dieser wegen seiner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch kommt in Frage, dass das Kind entweder aufgrund der allgemein ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung) arbeitslos und damit außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Kindergeldberechtigung besteht auch, wenn die Behinderung mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Eine Ausnahme besteht bei Inhaftierung, was im Streitfall aber nicht gegeben ist. Zwar gab es durch A rechtswidrige Körperverletzungen gegen das Pflegepersonal. Allerdings erfolgte die Unterbringung in der Psychiatrie wegen einer schuldlos im Zustand der Steuerungsunfähigkeit begangenen Tat.

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