Unternehmer – 07.10.2025

Ärztlicher Notfalldienst: Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger war selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte. Er hatte in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung übernommen.

Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, dass der Kläger gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernommen hat, eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht habe, die kein therapeutisches Ziel verfolgte. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst wurde daher als umsatzsteuerpflichtig eingestuft.

Der BFH gewährte dem Mediziner hingegen die Umsatzsteuerbefreiung und erklärte, dass auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung einzustufen sei. Zwar trifft es zu, dass sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit erkauft hatten. Maßgeblich war aber, dass der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Diensts hatte freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht hat.

Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung; er dient dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in denjenigen Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Der Dienst gewährleistet damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldiensts durch die Patienten kommt es nach Gerichtsmeinung nicht an.

Hinweis: Der BFH überträgt damit seine 2018 ergangene Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen auf den Sitz- und Fahrdienst und stellt auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland. Auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es damit nicht mehr an.

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